Auf Antrag der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, eröffnete das Landgericht Berlin am 18. Februar 2010 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die bauausführende Firma Geithner. Vom Gericht wurde der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Brameshuber vom Lehrstuhl für Baustoffkunde und Institut für Bauforschung der RWTH Aachen als Sachverständiger bestimmt und mit einem Gutachten beauftragt.
Dieses vorläufige Sachverständigengutachten liegt seit 30. Januar 2012 vor. Alle am Verfahren Beteiligten haben aktuell die Gelegenheit, zu den Aussagen des Sachverständigen Stellung zu nehmen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen.
Aus dem Sachverständigengutachten geht u. a. hervor, dass es notwendig ist, einen Teil der Stelen gegen den Abbruch von Betonteilen zu sichern. Dies betrifft allerdings nur solche Stelen, die zwischen einem und zwei Metern hoch sind und bei denen Risse festgestellt werden konnten, die einzelne Teilbereiche der Stelen bereits umschließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht hier die Möglichkeit, dass die umschlossenen Betonteile herausbrechen und herabfallen können.
Die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas hat daraufhin unverzüglich alle Stelen dieser Höhe durch ein renommiertes Berliner Ingenieurbüro auf derartige Rissbilder untersuchen lassen. Von diesem wurden 380 der ca. 2.700 Stelen als potenziell gefährlich eingestuft.
In einem ersten Schritt wurden deshalb an zwei betroffenen Stelen probeweise Stahlmanschetten montiert, die das Abbrechen von Betonteilen verhindern sollen. Es ist vorgesehen, alle 380 betroffenen Stelen kurzfristig mit solchen Stahlmanschetten auszustatten. Bis dahin werden täglich technische Kontrollgänge an diesen Stelen durchgeführt, um auf eventuelle Veränderungen der Rissbilder reagieren zu können. Die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas kommt damit ihrer Verkehrssicherungspflicht für das Denkmal nach.
Die Sicherung mit den Stahlmanschetten wird beibehalten, bis das selbständige Beweisverfahren abgeschlossen ist und über die endgültige Sanierung des Denkmals entschieden werden kann.
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